3. Vergütungspolitik und -grundsätze

Sonova will die besten Talente gewinnen, mit denen wir unseren Erfolg gewährleisten und unsere Position als weltweit führender Hersteller und Anbieter innovativer Hörlösungen und -dienstleistungen festigen können. Deshalb basiert unser Vergütungssystem auf den folgenden Grundsätzen:

Als Arbeitgeberin fördert Sonova aktiv Vielfalt und Inklusion. Wir sind dem Grundsatz gleichen Lohns für gleiche Arbeit verpflichtet und unternehmen bei der Bewertung und Einstufung von Stellen alle notwendigen Schritte, um ein gerechtes Vergütungssystem zu gewährleisten. Wir überprüfen die Vergütung regemässig im Hinblick auf die vor Ort geltenden gesetzlichen und regulatorischen Vorschriften zur Lohngleichheit und deren Entwicklung. Intern untersuchen wir, ob wir männliche und weibliche Arbeitnehmer für gleiche oder gleichwertige Tätigkeiten tatsächlich gleich bezahlen und ergreifen gegebenenfalls Korrekturmassnahmen. In der Schweiz haben wir die gesetzlich vorgeschriebene Lohngleichheitsanalyse durchgeführt, die zeigt, dass Sonova die einschlägigen schweizerischen Gesetze erfüllt. Dies beinhaltete auch die Fair-On-Pay-Analyse und -Zertifizierung durch das international führende Prüf- und Zertifizierungsunternehmen Société Générale de Surveillance SA (SGS).

Die Vergütung des Verwaltungsrates umfasst ausschliesslich fixe Elemente und wird teilweise in bar und teilweise in Form gesperrter Aktien entrichtet. Die Unabhängigkeit des Verwaltungsrates als Aufsichtsorgan wird durch den Verzicht auf leistungsbezogene Vergütungselemente verstärkt.

Die Vergütung der Geschäftsleitung umfasst fixe und leistungsabhängige variable Vergütungselemente. Fixe Vergütungselemente beinhalten Basissalär und Zusatzleistungen und orientieren sich am aktuellen Markt. Die leistungsabhängige Vergütung beinhaltet einen kurzfristigen Baranreiz (VCC) und einen langfristigen Beteiligungsplan (EEAP). Leistungsziele für VCC und EEAP werden zu Beginn der Performance-Periode vereinbart und ihre Erreichung zum Ende der Periode beurteilt.

Damit keine Anreize für eine unangemessene Risikobereitschaft oder für eine kurzfristige Gewinnmaximierung zulasten der langfristigen Stabilität des Unternehmens gesetzt werden, gelten sowohl beim kurzfristigen als auch beim langfristigen variablen Vergütungselement Obergrenzen und bei den kurzfristigen Baranreizen Rückforderungsklauseln.